§ 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Upon the entry into force on 1 July 2002 of Section 15a of the German Securities Trading Act (WpHG) as amended by the Fourth Financial Markets Promotion Act, transactions in securities of their own company carried out by members of the Management or Supervisory Boards of exchange-listed enterprises, and of their spouses, registered partners and relations in the first degree, shall be published without delay. The wording of WpHG (only in German language) follows below.
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
(1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Geschäft enthalten:
(3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz
1 unverzüglich gemäß
Satz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen
durch
Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Pflichten erforderlich ist.