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Directors' Dealings

§ 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Upon the entry into force on 1 July 2002 of Section 15a of the German Securities Trading Act (WpHG) as amended by the Fourth Financial Markets Promotion Act, transactions in securities of their own company carried out by members of the Management or Supervisory Boards of exchange-listed enterprises, and of their spouses, registered partners and relations in the first degree, shall be published without delay. The wording of WpHG (only in German language) follows below.

Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften

(1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten

  1. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der Aktien des Emittenten abhängt,
  2. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräußerung von Aktien des Emittenten, erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichtigen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte 25 000 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes Geschäft enthalten:

  1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts und die Wertpapierkennnummer,
  2. das Datum des Geschäftsabschlusses,
  3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere oder Rechte.

(3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich gemäß
Satz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch

  1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat oder
  2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.

(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1 Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Pflichten erforderlich ist.

 
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